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Überstunden in der Schweiz – Alles was Sie zur Überstundenregelung wissen müssen

Überstunden sind in vielen Schweizer Betrieben keine Seltenheit. Doch wer Mehrarbeit leistet wird nicht zwangsläufig dafür entschädigt. In welchen Situationen das der Fall ist, wann Mitarbeitende sogar zu Überstunden verpflichtet sind und welche Arbeitszeiten überhaupt zu Überstunden oder Überzeit zählen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Nahezu alle Arbeitnehmenden leisten von Zeit zu Zeit Überstunden in der Schweiz. Ob durch saisonbedingt erhöhtes Arbeitsaufkommen, einzuhaltenden Deadlines oder den Ausfall von Teammitgliedern – es gibt viele Gründe, warum Mitarbeitende ihre vertraglich definierte Arbeitszeit hin und wieder überschreiten. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die Überstundenregelung in der Schweiz.

Was versteht man unter Überstunden und Überzeit?

Unter Überstunden in der Schweiz sind Arbeitsstunden, mit denen Mitarbeitende ihre vertraglich bestimmte Arbeitszeit überschreiten, zu verstehen. Im Gegensatz zu Überstunden wird im Fall von Überzeit nicht bloss die vertragliche definierte Arbeitszeit, sondern auch die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Schweizer Arbeitsgesetz überschritten.

Überstunden in der Schweiz: Wann sind Mitarbeitende zu Überstunden verpflichtet?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende lediglich zur Leistung des vertraglich geregelten Pensums verpflichtet. Eine generelle Pflicht, Stunden über dieses Arbeitspensum hinaus zu leisten, gibt es in der Schweiz nicht. Um dennoch Mehrarbeit anordnen zu können, müssen gemäss Schweizer Obligationsrecht (Art. 321c) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Überstunden in der Schweiz werden nur unter bestimmten Voraussetzungen abgegolten. – Quelle: Pexels

Überstunden in der Schweiz: Wann haben Mitarbeitenden Anspruch auf Entschädigung?

Ebenso wie keine grundsätzliche Pflicht zum Leisten von Überstunden in der Schweiz besteht, wird die Mehrarbeit nicht pauschal vergolten. Damit Arbeitnehmenden eine Entschädigung zusteht, müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Abgeltung gibt es dann, wenn die Überstunden ausdrücklich vom Arbeitgebenden angeordnet wurden. Ob eine Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit notwendig war oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich. Bestand die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitsstunden oder konnten Arbeitgebende diese nach Treu und Glauben als erforderlich betrachten, werden Überstunden ebenfalls vergolten. Der Arbeitnehmende hat hier lediglich eine Informationspflicht gegenüber dem Betrieb.

Keine Abgeltung gibt es hingegen, wenn diese durch die Parteien in Form einer schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Gleiches gilt, sofern die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, der Grundlage Schweizer Arbeitsverträge oder eines Normalarbeitsvertrages für die Regelung der Arbeitsbedingungen bestimmter Branchen, Anwendung findet.

Ein Ausschluss der Abgeltung im Fall von Überzeit ist nicht möglich.

Überstunden in der Schweiz: Wie wird Mehrarbeit abgegolten?

Leisten Mitarbeitende Überstunden und sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so werden diese gemäss Schweizer Obligationsrecht mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zum vertraglich definierten Lohn abgegolten. Es besteht allerdings auch hier die Möglichkeit einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung, durch welche die Mitarbeitenden auf einen Zuschlag verzichten.

Eine weitere Option zur Abgeltung von Überstunden in der Schweiz ist der Freizeitausgleich. Den betroffenen Angestellten ist dabei ein Ausgleich in mindestens gleicher Höher der geleisteten Mehrarbeit zu gewähren.

In vielen Fällen werden die durchschnittlich anfallenden Überstunden mit einer Überstundenpauschale abgedeckt. Dieser Betrag wird vertraglich genau definiert und kann – für den Fall, dass keine oder unterdurchschnittlich viele Überstunden anfallen – nicht einseitig gekürzt oder gestrichen werden. Lediglich ein Widerruf oder eine zeitliche Befristung kann durch die Arbeitgebenden erfolgen.

Zuletzt besteht die Möglichkeit einer All-In-Vereinbarung. Bei dieser Regelung sind sämtliche geleistete Arbeitsstunden - somit auch alle Überstunden - bereits mit dem Entgelt abgegolten.

Die digitale Erfassung von Arbeitszeiten und Überstunden bietet viele Vorteile. – Quelle: Pexels

Überstunden in der Schweiz: Welche Rolle spielt die Erfassung der Arbeitsstunden?

Sowohl bei der Überstundenpauschale als auch der All-In-Vereinbarung sind Unternehmen zur Dokumentation der anfallenden Überstunden gesetzlich verpflichtet. In einigen Fällen sind Überstunden in der Schweiz zudem mit Kosten und rechtlichen Problemen behaftet. Ebenso kann die Gesundheit des betroffenen Personals langfristig gefährdet werden. Die Zeitkonten der Mitarbeitenden im Blick zu behalten, hat somit für Arbeitgebende wie auch -nehmende viele Vorteile. Einige Unternehmen setzten jedoch noch immer auf die manuelle Dokumentation der Arbeitsstunden und führen teilweise endlose Tabellen. Was sich ohnehin schon alles andere als übersichtlich gestaltet, führt spätestens im Rahmen flexibler Arbeitszeiten und Homeoffice zum Chaos. Daten über geleistete Stunden liegen hier erst zeitverzögert und oftmals lückenhaft vor, bei der manuellen Übertragung kommt es nicht selten zu Fehlern.

Individuelle Zeitkonten dank gfos immer im Blick

Ein digitale Zeiterfassung kann dem entgegenwirken und schafft zusätzlich Transparenz. Arbeitsstunden wie auch Pausenzeiten werden übersichtlich im zentralen System erfasst und können jederzeit und ortsunabhängig von Vorgesetzten wie auch Mitarbeitenden selbst eingesehen werden. Eine Vielzahl unterschiedlicher Zeitmodelle, von festen Arbeitszeiten über Gleitzeit bis hin zu verschiedenen Schichtmodellen, lässt sich problemlos abbilden. Darüber hinaus informiert die Software anhand systemisch definierter Hierarchien Mitarbeitende und Vorgesetzte bei Normabweichungen und ermöglicht so ein frühzeitiges Eingreifen. Auch bei fehlenden Buchungen werden alle Beteiligten informiert, sodass Fehler zeitnah korrigiert werden können.

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