Veröffentlicht:

Lesezeit:

circa 10 Minuten

Lieferkettengesetz – Wichtige Anforderungen an Unternehmen

Kinderarbeit, unsichere Arbeitsbedingungen, Umweltverstöße - oft passieren sie tausende Kilometer entfernt und dennoch mitten in unseren Lieferketten. Genau hier setzt das Lieferkettengesetz an. Das offiziell als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) bekannte Regelwerk verpflichtet Unternehmen erstmals dazu, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette aktiv zu prüfen, zu steuern und nachzuweisen. 

Darstellung eines Paragraphenzeichens aus Kartons

Der Gesetzgeber reagiert damit auf eine klare Erkenntnis: Freiwillige Selbstverpflichtungen sind nicht ausreichend. Zu häufig wurden Kosten- und Wettbewerbsdruck auf Zulieferer abgewälzt – mit dem Ergebnis, dass soziale und rechtliche Standards umgangen oder ignoriert wurden. Das LKSG macht damit Schluss und schafft verbindliche Regeln für verantwortungsvolles Wirtschaften.

In Bezug auf ihre Lieferkette müssen Unternehmen die folgenden Aspekte sicherstellen:

  • Vermeidung von Kinderarbeit / Zwangsarbeit
  • Schutz vor Landraub
  • Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorgaben
  • Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter
  • Faire Entlohnung
  • Vermeidung umweltschutzrechtlicher Verstöße

Die Besonderheit: Die Lieferkettengesetz-Anforderungen gelten nicht nur für die Unternehmen am Ende der Lieferkette, sondern auch für direkte Vertragspartner und (unmittelbare sowie mittelbare) Zulieferer. Die Unternehmen sind rechtlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass diese „Glieder“ der Lieferkette ihren Verpflichtungen gegenüber Menschen und Umwelt ebenfalls nachkommen.

Für welche Unternehmen gilt das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz ist seit 2023 in Kraft und betrifft seither eine stetig wachsende Zahl von Unternehmen. Während zunächst nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern unter die gesetzlichen Vorgaben fielen, wurde der Anwendungsbereich zum Januar 2024 deutlich ausgeweitet. Seitdem sind bereits Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland verpflichtet, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes umzusetzen.

Wichtig: Das deutsche Lieferkettengesetz ist unabhängig von der „Europäischen Lieferkettenrichtlinie“ (Corporate Sustainability Due Diligence Directive / CSDDD). Zur Umsetzung dieser EU-Gesetzgebung soll das LKSG mittelfristig angepasst oder durch ein neues Gesetz ersetzt werden.

Sorgfaltspflichten im Lieferkettengesetz - Zusammenfassung

Im LKSG sind einige zentrale Sorgfaltspflichten definiert, die die betroffenen Unternehmen im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen erfüllen müssen.

 Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen:

  • Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit
  • Einrichtung eines effektiven Risikomanagements
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umfassende Dokumentation & Berichterstattung

Mit Blick auf die hier genannten Sorgfaltspflichten ist es für Unternehmen wichtig, zu verstehen, welche praktischen Verpflichtungen sich aus diesen im Lieferkettengesetz definierten Anforderungen ergeben. Dies beleuchten wir im folgenden Abschnitt.

Grafische Darstellung der sechs zentralen Anforderungen des Lieferkettengesetzes

Das Lieferkettengesetz definiert eine Reihe von Anforderungen, die Unternehmen mit Blick auf die eigene Compliance berücksichtigen müssen. © GFOS Group

Das Lieferkettengesetz – Diese Anforderungen gelten

In der Praxis lassen sich die eben beschriebenen Sorgfaltspflichten in acht zentrale Bausteine gliedern, die zusammen einen durchgängigen Managementprozess bilden. Der Aspekt der Kontinuität ist dabei zentral – die Einhaltung ist nie „abgeschlossen“, sondern steht immer wieder neu auf dem Prüfstand und muss entsprechend evaluiert werden.

Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit

Zunächst muss das Unternehmen intern klären, wer für die Einhaltung der Lieferkettengesetz-Anforderungen verantwortlich ist / wer diese überwacht. Typische Modelle sind dabei diese:

  • Einzelperson mit „Sonderfunktion“ (als Beauftragter)
  • Stabsstelle mit direkter Berichtslinie an die Geschäftsleitung
  • Interdisziplinäres Gremium aus mehreren relevanten Abteilungen

Wichtig ist, dass Zuständigkeiten klar definiert, schriftlich fixiert und mit ausreichenden Ressourcen hinterlegt sind. Wird dieser Aspekt (bewusst) vernachlässigt, kann dies bereits zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.

Einrichtung eines Risikomanagements

Nimmt das zuständige Gremium seine Arbeit auf, muss nun erarbeitet werden, wie sich eventuelle Risiken für Mensch und Umwelt entlang der Lieferkette korrekt und systematisch erfassen lassen. Dafür braucht es folgende Punkte:

  • Klare Prozesse zur Identifikation, Bewertung und Priorisierung von Risiken
  • Integration in bestehende Compliance- und Risikomanagementsysteme
  • Regelmäßige Berichterstattung an die Unternehmensleitung

Nun ist betriebsintern der Rahmen definiert, in dem alle (möglichen) Risiken erfasst werden. Im nächsten Schritt geht es an die tatsächliche Erfassung im „Unternehmensalltag“.

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen

Ein zentrales Element der Lieferkettengesetz-Anforderungen ist die regelmäßige Risikoanalyse. Sie muss mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen durchgeführt werden. Eine solche Risikoanalyse umfasst folgende Felder:

  • Eigener Geschäftsbereich
  • Direkte Zulieferer 

Anlassbezogene Risikoanalysen können etwa dann notwendig sein, wenn es zu Umstellungen in der Lieferkette kam oder das Unternehmen über neue Erkenntnisse verfügt, etwa zu bestimmten Geschäftspraktiken von Zulieferern oder prekären Situationen in Produktionsstätten (Änderung der „Risikolage“).

Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards abzugeben und zu veröffentlichen. Diese sollte unter anderem diese Punkte beinhalten:

  • Selbstverpflichtung zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt,
  • Beschreibung der wesentlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette,
  • Darstellung der grundlegenden Prozesse des Risikomanagements und der Maßnahmen.

Eine solche Grundsatzerklärung muss – gemäß den Anforderungen im Lieferkettengesetz – sowohl öffentlich verfügbar gemacht als auch proaktiv intern sowie extern kommuniziert werden. So ist sichergestellt, dass alle relevanten Personen(-gruppen) über die Erklärung und die Verbindlichkeit ihres Inhalts informiert sind.

Verankerung von Präventionsmaßnahmen

Auf Basis der Risikoanalyse sind Präventionsmaßnahmen zu definieren und umzusetzen, um potenzielle Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards zu verhindern. 

Diese Präventionsmaßnahmen reichen von der Definition von Verhaltens- und Lieferantenrichtlinien über Schulungen und Audits bis hin zu Anpassungen von Verträgen, um präventiv eventuelle Verstöße gegen die Lieferkettengesetz-Anforderungen zu unterbinden.

Werden potenzielle Risiken erkannt, sind diese entsprechend dem Grundsatze der Angemessenheit zu prüfen und zu priorisieren. 

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

Werden tatsächliche Verstöße festgestellt, verlangt das Gesetz konkrete Abhilfemaßnahmen. Diese können - je nach Schwere und Einflussmöglichkeit – folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Vereinbarung und Nachverfolgung von Verbesserungsplänen mit Lieferanten,
  • Eskalation bis hin zur Einschränkung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung,
  • Unterstützung der Betroffenen, soweit möglich und angemessen.

Gleichzeitig werden Unternehmen bewusst dabei unterstützt, zunächst gemeinsam mit Partnern eine Lösung zu finden, bevor in drastischen Fällen die Geschäftsbeziehungen beendet werden. Dies entspricht dem Ansatz „Befähigung vor Rückzug“.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Ein wesentlicher Aspekt der Lieferkettengesetz-Anforderungen ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, über das interne und externe Personen Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verstöße geben können. Einige Best Practices dafür sind folgende Punkte:

  • Niedrigschwelliger Zugang (z. B. digitale Meldekanäle)
  • Vertraulichkeit und Schutz der Hinweisgebender vor Repressalien
  • Klarer Prozess zur Bearbeitung, Bewertung und Dokumentation von Hinweisen

Das Beschwerdeverfahren fungiert dabei als ein „Frühwarnsystem“ und kann eine zentrale Rolle spielen, wenn etwa Unternehmen Informationen erhalten, die sie zu einer erneuten Risikoanalyse veranlassen. 

Dokumentation und Berichterstattung

Für Unternehmen ist und bleibt es sinnvoll, Details zur Zusammenarbeit mit direkten Geschäftspartnern sowie Zulieferern weiterhin umfassend nachzuhalten. So können beteiligte Unternehmen perspektivisch weiterhin belegen, dass von eigener Seite aus alle geschäftlichen Aktivitäten im Einklang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz standen.

Gleichzeitig wurde im Zuge einer Maßnahme zur Entbürokratisierung des LKSG beschlossen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Berichte der Unternehmen zukünftig nicht mehr prüfen wird. Dies gilt seit dem 01.10.2025 – sowohl für zukünftige als auch rückwirkend für bereits eingereichte Berichte.

Hürden bei der Umsetzung der Anforderungen

Betroffene Unternehmen wissen klar, mit welchen Partnern sie zusammenarbeiten und wie sie gemeinschaftlich alle Anforderungen des LKSG umsetzen können – in der Theorie. Die praktische Durchführung von Analysen und Einhaltung sämtlicher Vorgaben kann Unternehmen jedoch vor sehr reale Probleme stellen.

  • Komplexe & globale Lieferketten
    Um in Compliance mit den Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes zu sein, sind Unternehmen darauf angewiesen, Transparenz in ihre eigene Wertschöpfungskette zu bringen. Je nach Branche und Produkt kann dies aber eine Vielzahl an Geschäftspartnern und Zulieferern weltweit umfassen, was schon die bloße Erfassung zu einem sehr aufwändigen Unterfangen macht.
  • Uneinheitliche Datenqualität
    Während größere Geschäftspartner meist über etablierte Prozesse verfügen, kann dies nicht bei allen Partnern vorausgesetzt werden. So sind etwa Informationen zu Chargen oder Materialien unvollständig, Produktionsdaten sind nicht vorhanden oder bereitgestellte Dokumente entsprechen nicht den Industriestandards. All diese Szenarien führen zu Medienbrüchen und Mehraufwänden.
  • Manuelle Prozesse
    Je nach „Reifegrad“ des Unternehmens und dessen IT kann es sein, dass Compliance-Prozesse noch händisch bearbeitet werden bzw. der Grad an Automatisierung sehr niedrig ausfällt. Je mehr es jedoch (korrekt) zu protokollieren und zu dokumentieren gibt, desto anfälliger für Fehler ist diese Methode – was schlimmstenfalls Strafen nach sich ziehen kann.

Mit der Größe von Unternehmen und Aufträgen wachsen stetig auch die Compliance-Anforderungen – ein Prozess, der sich auch durch den geplanten Abbau von Bürokratie nicht aufhalten lässt. Daher braucht es zuverlässige und vor allem leicht skalierbare Lösungen, die auf unser digitales Zeitalter ausgelegt sind.

Lieferkettengesetz – Anforderungen erfüllen mit digitalen Lösungen

Digitale Systemlösungen sind in zahlreichen Branchen längst das Mittel der Wahl, wenn es darum geht, die Konsistenz und Qualität von Daten sicherzustellen – aus offensichtlichen wirtschaftlichen Gründen. Dies gilt umso mehr, wenn rechtliche Rahmenwerke wie das Lieferkettengesetz die langfristige, präzise Nachvollziehbarkeit von Geschäftsprozessen und Tätigkeiten faktisch zu einer Notwendigkeit machen.

Mit Blick auf die Anforderungen des Lieferkettengesetzes können digitale Tools genau diese Präzision und Zuverlässigkeit im Prozess bieten. Dabei kommen sie idealerweise in folgenden Bereichen zum Einsatz.

Datenverfügbarkeit / Echtzeitinformationen

Unternehmen sind gut beraten, eine zentrale Datenbasis zu etablieren, in der alle relevanten Informationen aus dem operativen Geschäft zusammenlaufen. Aufbereitet und konsolidiert stehen diese Daten Entscheidungsträgern über intuitive Dashboards transparent, nachvollziehbar und jederzeit abrufbar zur Verfügung.

Idealerweise werden dabei auch geschäftskritische Informationen von direkten Geschäftspartnern und Zulieferern integriert – insbesondere jene Daten, die für die eigenen Geschäftsprozesse und gesetzlichen Berichtspflichten relevant sind. Je nach Systemarchitektur lassen sich diese Informationen heute in Echtzeit und mit wenigen Klicks analysieren und auswerten.

Traceability

Das Konzept der Traceability spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Materialien und Rohstoffe eindeutig einzelnen Chargen und Zulieferern zuzuordnen. Treten bei bestimmten Rohstoffen eines Lieferanten qualitative Abweichungen oder andere Mängel auf, ermöglicht eine durchgängige Rückverfolgbarkeit, diese Materialien gezielt im eigenen Fertigungsprozess zu identifizieren, einzugrenzen und zu bewerten.

Mit Hilfe der richtigen Tools lässt sich etwa eine bestimmte Charge konsequent nachverfolgen und isolieren – etwa dann, wenn Produkte zurückgerufen oder aus anderen Gründen aus dem Verkauf genommen werden müssen. Dies sichert eine hohe Qualität und mindert Aufwände für die Abwicklung von Reklamationen bzw. Rückrufen.

Automatisierung der Dokumentation

Ein großer Teil des Aufwandes bei der Erfüllung der Lieferkettengesetz-Anforderungen entsteht durch notwendige Dokumentations- und Nachweispflichten. Digitale Lösungen können hier massiv entlasten:

  • Automatische Protokollierung von relevanten Aktivitäten – Risikoanalysen, Bewertungen, Maßnahmen und Beschwerden
  • Automatische Sicherung von Änderungen und Revisionen
  • Erstellung von Standardberichten für Management sowie Kunden (und Behörden)
  • Nachweise aus Produktion, Einkauf und Qualität in einer Sicht zusammenführen

Von aktuellen Logistik-Kennzahlen bis hin zu Produktionsupdates: Ein hohes Maß an Automatisierung und Standardisierung ermöglicht es Verantwortlichen, sich auf die entscheidenden KPIs und übergeordneten Zusammenhänge zu konzentrieren. Treten dennoch Abweichungen oder Probleme auf, stehen alle relevanten Informationen mit minimalem Aufwand und ohne Zeitverlust zur Verfügung.

Einheitliche Schnittstellen

Für die nahtlose Integration von IT-Systemen und Datenflüssen ist eine klar definierte Schnittstellenstrategie entscheidend. In der Praxis stehen für ERP-, QM- und weitere angebundene Systeme etablierte Branchenstandards zur Verfügung, die eine strukturierte, sichere und effiziente Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren ermöglichen.

  • Lieferanten- und Materialstammdaten aus dem ERP werden automatisch in die Risiko- und Compliance-Plattform übernommen
  • Stücklisten und Arbeitspläne aus ERP / PLM werden mit Traceability-Daten aus dem MES verknüpft
  • Reklamations- und Qualitätsdaten aus QM-Systemen fließen direkt in die Risikoanalyse ein

Auf diese Weise kommen einheitliche und unterbrechungsarme Datenflüsse zwischen Unternehmen, Geschäftspartnern und Zulieferern zustande – ganz ohne die Notwendigkeit für umfassende manuelle Maßnahmen.

Anforderungen des Lieferkettengesetzes – Beispiel zur praktischen Umsetzung

Abschließend zeigen wir anhand eines fiktiven Beispiels, wie ein Unternehmen – etwa aus der Automobilindustrie – durch gezielte Anpassungen seiner internen Prozesse die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes wirksam und praxisnah umsetzen kann:

Die Ausgangslage:

  • Das Unternehmen fällt aufgrund seiner Größe unter die Anforderungen des LKSG (1.200 Mitarbeiter in Deutschland).
  • Derzeit kommen zahlreiche Insellösungen zum Einsatz, jedoch fehlt ein zentrales System zur Erfassung der Daten.
  • Die bestehende Warehouse-Management-Lösung wir ebenfalls isoliert betrieben und ist nicht abteilungsübergreifend in die IT-Landschaft integriert.
  • Dadurch müssen produkt- und rohstoffbezogene Informationen wiederholt manuell eingeholt werden; relevante Lieferantendaten stehen auf Unternehmensebene nur zeitverzögert zur Verfügung.

Die Lösung:

  • Das Unternehmen richtet eine dedizierte Stabsstelle ein, die für die Umsetzung der LKSG-Anforderungen verantwortlich ist und eine tiefere Integration von Logistik- und Fertigungsdaten empfiehlt.
  • Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben entscheidet sich das Unternehmen, die bestehende MES-Software gezielt zu erweitern und mit angrenzenden Systemen zu verknüpfen
  • Innerhalb eines klar definierten Zeitrahmens erfolgt die Anbindung an die ERP-Systeme, um sicherzustellen, dass alle relevanten Daten abteilungsübergreifend konsolidiert und sinnvoll verknüpft zur Verfügung stehen.
  • Durch die durchgängige Systemintegration werden Einzelanfragen deutlich reduziert. Gleichzeitig ist jederzeit transparent nachvollziehbar, welche Rohstoffe und Chargen welchen – insbesondere kritischen – Zulieferern zuzuordnen sind.

Im Endergebnis verfügt das Unternehmen durch die stärkere Vernetzung der Produktion nun über mehr Informationen hinsichtlich der eigenen Fertigung. Damit lässt sich nicht nur der Materialfluss optimieren, es wird vor allem ein hohes Maß an Transparenz geschaffen – für jene Akteure, die innerhalb des Unternehmens die Compliance sicherstellen müssen.

Durch die Nutzung digitaler Tools lassen sich eventuelle Risiken leichter identifizieren und Sachverhalte miteinander verknüpfen, um diese ggf. zu prüfen oder in Audits mit Geschäftspartnern zu thematisieren. Und nicht zuletzt sind so alle relevanten Daten und Zusammenhänge übersichtlich sowie zentral dokumentiert, was die abteilungsübergreifende Nachverfolgung eventueller Fragen / Probleme mit Partnern erheblich vereinfacht.

Schlagwörter:

Rufen Sie uns an

+49 . 201 • 61 30 00

Schreiben Sie uns

Zum Kontaktformular

Rufen Sie uns an

DE: +49 . 201 • 61 30 00

CH: +41 . 41 • 544 66 00

Schreiben Sie uns

Zum Kontaktformular

Zurück zum Seitenanfang