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Ferienauszahlung – Wann dürfen sich Arbeitnehmende ihre Ferientage auszahlen lassen?

Zum Jahresende stehen viele Schweizer Arbeitnehmende vor der Frage: Was tun mit den restlichen Ferientagen? Insbesondere in Zeiten von Corona und den damit verbundenen unsicheren Reisebedingungen haben viele Mitarbeitende zunächst auf längere Reisen verzichtet - entsprechend voll ist der Feriensaldo. In welchen Fällen nun die Auszahlung der Ferientage möglich ist und welche Alternative es gibt, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Die Anzahl an Ferienwochen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Laut einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik lag der durchschnittliche Anspruch an Ferien für Schweizer Arbeitnehmende im Jahr 2019 bei 5,2 Wochen jährlich. Viele haben diese in den letzten zwei Jahren jedoch kaum in Anspruch genommen - zu unsicher waren Reisen und Hotelaufenthalte, die aktuell geltenden Regelungen nur schwer überschaubar. Bei Arbeitgebenden häufen sich nun die Anfragen zur Ferienauszahlung.

Ferienauszahlung - Die rechtliche Grundlage

Eine Auszahlung der Ferientage ist gemäss Schweizer Obligationsrecht (Art. 329d Abs. 2) grundsätzlich nicht zulässig – schliesslich soll diese Zeit der Erholung und somit dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden dienen. Dieses Abgeltungsverbot ist beidseitig zwingend und darf – wenn auch einvernehmlich - nicht abweichend vereinbart werden. Wer sich als Arbeitgebender dennoch auf eine Ferienauszahlung einlässt, muss damit rechnen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ferien erneut auszahlen zu müssen.

Ferienauszahlung - Wann Arbeitgebende die Ferientage auszahlen dürfen

Neben dieser grundsätzlichen Regelung existieren einige Ausnahmen, in denen Ferien durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen.

Was tun, wenn die Auszahlung der Ferientage nicht möglich ist?

Trifft keine der genannten Ausnahmen zu und kommt die Ferienauszahlung somit nicht in Frage, besteht weiterhin die Möglichkeit, die restlichen Tage mit ins neue Jahr zu übernehmen. Diese verjähren erst nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren. Die Aufnahme von Vertragsklauseln, die einen vorzeitigen Verfall festlegen, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ferienauszahlung ist nur in wenigen Ausnahmen möglich. – Quelle: Pexels

Mit GFOS.Workforce Management den Feriensaldo immer im Blick

Mit dem Einsatz einer Softwarelösung zur Arbeitszeiterfassung können sowohl Vorgesetzte als auch Arbeitnehmende den aktuellen Feriensaldo jederzeit und ortsunabhängig einsehen. Neben Informationen zu geplanten Absenzen stehen Daten zu Arbeitsstunden und Pausen in Echtzeit zur Verfügung.

Beantragt werden Ferientage und vieles mehr bequem und digital im Employee Self Service. Die Bearbeitung erfolgt anschliessend anhand systemisch definierter Genehmigungsstrukturen. Automatische E-Mail-Benachrichtigungen aller Beteiligten bei Statusänderungen schaffen zusätzliche Transparenz.

Darüber hinaus bietet das Modul Business Analytics vielfältige Auswertungsmöglichkeiten. Dank der lückenlosen Aufzeichnung sind sämtliche relevante Daten in Form von HR-Kennzahlen verfügbar: von simplen Aufstellungen von Absenzen, Überstunden, Ferienanspruch und Restferien bis hin zu komplexen Auswertungen der Planungsgüte, Fehlzeitenquote, Motivationskennzahlen und vieles mehr. So verfügen Vorgesetzte stets über die notwendigen Informationen, um Mitarbeitende rechtzeitig an die Inanspruchnahme ihrer übrigen Ferientage erinnern zu können. Denn eine hohe Fehlzeitenquote kann etwa auf mangelnde Erholung hinweisen. Auf diese Weise lassen sich Ferienauszahlungen oder Übernahmen der Tage ins nächste Jahr vermeiden und gleichzeitig die Erholung der Belegschaft sicherstellen.

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