Die Anzahl an Ferienwochen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Laut einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik lag der durchschnittliche Anspruch an Ferien für Schweizer Arbeitnehmende im Jahr 2019 bei 5,2 Wochen jährlich. Viele haben diese in den letzten zwei Jahren jedoch kaum in Anspruch genommen - zu unsicher waren Reisen und Hotelaufenthalte, die aktuell geltenden Regelungen nur schwer überschaubar. Bei Arbeitgebenden häufen sich nun die Anfragen zur Ferienauszahlung.
Ferienauszahlung - Die rechtliche Grundlage
Eine Auszahlung der Ferientage ist gemäss Schweizer Obligationsrecht (Art. 329d Abs. 2) grundsätzlich nicht zulässig – schliesslich soll diese Zeit der Erholung und somit dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden dienen. Dieses Abgeltungsverbot ist beidseitig zwingend und darf – wenn auch einvernehmlich - nicht abweichend vereinbart werden. Wer sich als Arbeitgebender dennoch auf eine Ferienauszahlung einlässt, muss damit rechnen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ferien erneut auszahlen zu müssen.
Ferienauszahlung - Wann Arbeitgebende die Ferientage auszahlen dürfen
Neben dieser grundsätzlichen Regelung existieren einige Ausnahmen, in denen Ferien durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen.
- Eine dieser Ausnahmesituationen betrifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Endet die Beschäftigung und ist es aus betrieblichen oder auch gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, die freien Tage zu beziehen, so dürfen sich Arbeitnehmende Ferientage auszahlen lassen. Bei der Berechnung des Ferienlohns im Fall der Ferienauszahlung können Arbeitgebende sich am Merkblatt des Arbeitsgerichts Zürich. Der Betrag ist in der Lohnabrechnung anschliessend gesondert auszuweisen.
- Auch im Falle unregelmässiger Teilzeitbeschäftigungen oder kurzen Beschäftigungsverhältnissen ist die Auszahlung der Ferientage möglich. Sind beispielsweise Studierende kurzfristig im Unternehmen beschäftigt oder helfen Teilzeitkräfte nur unregelmässig wenige Stunden aus, können Ferien auch durch Geldleistungen abgegolten werden. Voraussetzung dafür ist die vertragliche Regelung der Ferienauszahlung sowie die separate Ausweisung in der Lohnabrechnung der betroffenen Mitarbeitenden.
Was tun, wenn die Auszahlung der Ferientage nicht möglich ist?
Trifft keine der genannten Ausnahmen zu und kommt die Ferienauszahlung somit nicht in Frage, besteht weiterhin die Möglichkeit, die restlichen Tage mit ins neue Jahr zu übernehmen. Diese verjähren erst nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren. Die Aufnahme von Vertragsklauseln, die einen vorzeitigen Verfall festlegen, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ferienauszahlung ist nur in wenigen Ausnahmen möglich. – Quelle: Pexels
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