Pausenregelungen: Welche gesetzlichen Regeln müssen beachtet werden?

Nach dem Arbeitszeitzeitgesetz (§4 ArbZG) ist für alle Arbeitnehmenden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten nach sechs Stunden Arbeit verpflichtend. Wird mehr als neun Stunden gearbeitet, so ist eine Ruhepause von 45 Minuten vorgeschrieben. Diese Pause muss nicht in einem Block genommen werden, sondern kann in verschiedene Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden, diese Pausen müssen laut Gesetz vor Arbeitsbeginn feststehen. Der Arbeitgeber ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Pausenregelungen verpflichtet und darf die gesetzlichen Pausenzeiten in keinem Fall verweigern.

Pausenregelungen – die 10 wichtigsten Fakten

  • Allen Arbeitnehmenden stehen laut Arbeitszeitgesetz §4 ArbZG Pausen zu.
  • Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Pausen, also Unterbrechungen der Arbeit müssen nicht vergütet werden, da auch keine Arbeitsleistung erbracht wird.
  • Nach sechs Stunden Arbeit sind 30 Minuten Pause Pflicht. Nach neun Stunden Arbeit sind 45 Minuten Pause Pflicht.
  • Alle Pausenzeiten können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Weniger als 15 Minuten Pause zählen nicht als Pausenzeit.
  • Die Pausen müssen laut Gesetz vor Arbeitsbeginn feststehen, daher müssen alle Arbeitnehmenden wissen, wie die Pausen geregelt sind und wann sie verpflichtende Pausen nehmen können.
  • Pausen können durch Tarifverträge anders geregelt werden, beispielsweise bei Schichtarbeit.
  • Personen unter 18 Jahren müssen bereits nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit 30 Minuten Pause machen. Nach sechs Stunden stehen Jugendlichen bereits 60 Minuten Pause gesetzlich zu.
  • Bei weniger als sechs Stunden Arbeit ist keine gesetzliche Pause vorgesehen, eine individuelle Pausenregelung ist aber dennoch nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.
  • Betriebspausen, bei denen die Arbeit überraschend und aus technischen oder betrieblichen Gründen ruht, zählen zur Arbeitsdauer. Daher sind die Beschäftigten während dieser Zeit auch zu bezahlen. Bereitschaftsdienst zählt ebenfalls in vollem Umfang zur Arbeitszeit und bedarf der Einhaltung der Pausenregelungen.
  • Der Gang zur Toilette oder in die Küche gilt nicht als Pausenzeit und wird nicht von der Arbeitszeit abgezogen, soweit die übliche Kulanz nicht ausgenutzt wird.

Dauer der gesetzlichen Pausen

In §4 des Arbeitszeitgesetzes findet man die Regelungen für gesetzliche Pausen während der Arbeitszeit. Das Gesetz setzt bei einer Arbeitsdauer von sechs Stunden an. Arbeitet man weniger als sechs Stunden, so ist keine gesetzliche Ruhepause vorgeschrieben. Aber es ist laut Gesetz auch keine Pause bei einer Arbeitszeit unter sechs Stunden ausgeschlossen. Somit kann jeder Mitarbeitende auch vorher eine Pause machen. Ab einer durchgehenden Beschäftigungszeit von sechs Stunden ist eine Pause für alle Arbeitnehmenden verpflichtend. Diese muss insgesamt mindestens 30 Minuten lang sein und kann in Blöcken von jeweils mindestens 15 Minuten genommen werden. Ob Mitarbeitende diese 30-minütige Pause vorverlegen oder nur einen Teil davon, also eine mindestens 15-minütige Pause, ist den Mitarbeitenden überlassen. Wichtig ist, dass die Pause mindestens 15 Minuten dauert, um als richtige Pause zu gelten und nach sechs Stunden Arbeitszeit insgesamt 30 Minuten Pause gemacht werden. Daher ist zu beachten, dass beispielsweise eine zwölfminütige Pause laut Arbeitszeitgesetz nicht als anrechenbare Ruhepause angesehen wird und daher nicht zu den vorgeschriebenen 30 Minuten zählt. Machen Mitarbeitende also eine 23-minütige und eine zwölfminütige Ruhepause, sind dies zwar in Summe 35 Minuten Pause, also mehr als 30 Minuten. Aber da die zweite Pause weniger als 15 Minuten gedauert hat, müssen Mitarbeitende dennoch eine weitere Pause von mindestens 15 Minuten machen, um auf die anrechenbaren 30 Minuten zu kommen. 

Nach neun Stunden Arbeit schreibt das Arbeitszeitgesetz insgesamt 45 Minuten Pausenzeit vor. Auch diese Pausen können in Blöcken von mindestens 15 Minuten genommen werden. Wichtig dabei ist allerdings, dass 30 Minuten dieser Pausenzeit bereits nach sechs Stunden genommen wurden, da diese Regelung die vorher beschriebene Regel nur ergänzt. Wurden also bereits nach sechs Stunden, 45 Minuten Pause gemacht, so wird keine weitere Ruhepause notwendig. Wurden allerdings nur 40 Minuten genommen, wird eine mindestens 15-minütige Pause nach neun Stunden notwendig. Wichtig ist ebenso, dass keiner der Arbeitszeitblöcke länger als sechs Stunden ist. Nimmt ein Arbeitnehmer nach 1,5 Stunden bereits die große 45 Minuten Pause muss nach weiteren sechs Stunden wieder mindestens 15 Minuten Pause erfolgen. 

Unterschied Arbeitszeit und Pause

Pausenzeit ist per Definition eine Ruhepause und entspricht der Zeit während der Arbeitszeit oder des Arbeitstages, in der die Arbeit ruht und Pause gemacht wird. 

Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstages. Wichtig ist, dass  ausreichend Zeit zwischen den beiden Arbeitstagen liegt, um den Arbeitnehmenden zu ermöglichen sich zu erholen (§5 des Arbeitszeitgesetz). Diese Ruhezeit von einem Arbeitstag zum folgenden muss mindestens elf Stunden betragen und Sie darf in keinem Fall durch Arbeit unterbrochen werden. Darunter fallen alle Tätigkeiten - auch bei verschiedenen Arbeitgebenden. So können Arbeitnehmende die Ruhezeit nach etwa sechs Stunden nicht durch Arbeit bei einem Nebenjob unterbrechen und dann nach elf Stunden bei der Haupttätigkeit weiterarbeiten. Die elf Stunden Unterbrechung jeglicher Arbeit sind in jeden Fall einzuhalten.

Pausenregelung für Personen unter 18 Jahre / Minderjährige (JArbSchG)

Für 15- bis 17-jährige Arbeitnehmende gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Pausenregelungen. §11 JArbSchG schreibt vor, dass Jugendliche bereits nach viereinhalb Stunden 30 Minuten Pause machen müssen. Nach insgesamt sechs Stunden sind für minderjährige Arbeitnehmende 60 Minuten Pause verpflichtend. Auch hier ist die Aufteilung in Pausenblöcke möglich. Diese Zeitabschnitte müssen mindestens 15 Minuten lang sein, andernfalls werden die Pausen der verpflichtenden Pausenzeit nicht hinzugerechnet. Zudem ist es bei Jugendlichen vorgeschrieben, dass sie sich während der Ruhepause nicht am Arbeitsplatz selbst, sondern an einem für die Pause geeigneten Ort wie dem Pausenraum aufhalten. Minderjährige dürfen per Gesetz nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten, daher können keine weiteren Pausenzeiten anfallen. Außerdem dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen von der Pausenregelung

Grundsätzlich gibt es bestimmte Branchen, wie den Bergbau, die Gastronomie, die Gesundheitsversorgung oder Schaustellergewerbe, bei denen gesonderte Arbeitszeit- und Pausenregelungen gelten können. Auch in der Industrie können gesonderte Arbeitszeiten und -einsätze aufgrund der Produktionsabläufe erforderlich sein. Gesonderte Pausenregelungen werden in den Arbeits-, Betriebs- und Tarifverträgen festgelegt. Betriebsräte haben zudem Mitbestimmungsrecht bei abweichenden Pausenregelungen.
Genauer regelt der § 18 ArbZG für welche Arbeitnehmer die Pausenregelung explizit nicht gilt:

 

  1. Leitende Angestellte
  2. Chefärzte
  3. Leitende Angestellte im öffentlichen Dienst mit Personalbefugnissen
  4. Pflegekräfte in einer Wohngemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen
  5. Im liturgischen Bereich in Kirche und Religionsgemeinschaften

Beispiele für Pausenregelungen und Pausenabzug

Pausenregelung kurz zusammengefasst

Beispiel einer idealtypischen Arbeits- und Pausenzeit

Jan arbeitet wie viele Büroangestellte von 8-17 Uhr. Er hat ein Gleitzeitkonto, er macht eine halbe Stunde Pause und baut eine halbe Stunde Überstunden auf. Nach 6 Stunden Arbeitszeit nimmt er eine Pause, sodass keine weiter Pause anfällt. 

Beispiel einer unvorteilhaften Pausenaufteilung und Pausenzeit.

Auch wenn Sophie bereits mit den beiden Pausen um 9:00-9:10 Uhr und von 13:30-13:40 Uhr in Summe 50 Minuten Pause gemacht hat, gilt die erste Pause aufgrund einer Dauer von unter 15 Minuten nicht als Pausenzeit. Jeder der Pausenblöcke muss mindestens 15 Minuten lang sein. Sophie macht zwar eine weitere Pause von 40 Minuten Dauer nach sechs Stunden, aber da sie mehr als neun Stunden arbeitet, müsste sie in Summe 45 Minuten Pause machen. Daher fällt nach neun Stunden eine weitere mindestens 15-minütige Pause an. Wenn Sophie diese nicht bewusst nimmt, wird ihr diese automatisch von der Arbeitszeit abgezogen, da diese Pausenzeit verpflichtend ist. 

Beispiel einer verlustarmen Pausenaufteilung und -zeit.

Durch die Einhaltung der Minimallänge einer Einzelpause von 15 Minuten, hat Sophie sich eine Pause gespart, aber dennoch in Summe genauso viel Pause gemacht wie zuvor. Nur dass in diesem Fall keine Zeit verfallen ist und Sie mehr Arbeitszeit auf ihrem Gleitzeitkonto gesammelt hat. 

Ausnahmen von der Pausenregelung

Grundsätzlich gibt es bestimmte Branchen, wie den Bergbau, die Gastronomie, die Gesundheitsversorgung oder Schaustellergewerbe, bei denen gesonderte Arbeitszeit- und Pausenregelungen gelten können. Auch in der Industrie können gesonderte Arbeitszeiten und -einsätze aufgrund der Produktionsabläufe erforderlich sein. Gesonderte Pausenregelungen werden in den Arbeits-, Betriebs- und Tarifverträgen festgelegt. Betriebsräte haben zudem Mitbestimmungsrecht bei abweichenden Pausenregelungen.
Genauer regelt der § 18 ArbZG für welche Arbeitnehmer die Pausenregelung explizit nicht gilt:

  1. Leitende Angestellte
  2. Chefärzte
  3. Leitende Angestellte im öffentlichen Dienst mit Personalbefugnissen
  4. Pflegekräfte in einer Wohngemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen
  5. Im liturgischen Bereich in Kirche und Religionsgemeinschaften
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